Jurafuchs

§ 5

LbVO
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-11-19
(1)
Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 1 und Anlage 1 etwas anderes ergibt.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann in den Fällen der §§ 28 und 29 nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung das nächsthöhere Einstiegsamt verliehen werden.

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