Jurafuchs

§ 22

LbVO
Einstellungsvoraussetzungen
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Stand 2010-11-19
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Die für das dritte und vierte Einstiegsamt geforderten Hochschulabschlüsse müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln; das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →