(1)
Ein unmittelbar für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn qualifizierendes Hochschulstudium bedarf der Anerkennung durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, um die Zugangsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 LBG ohne eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Vorbereitungsdienst zu erfüllen.
(2)
Wird zum Ausgleich berufspraktischer Defizite eine Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert, erfolgt diese in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erhalten.