Jurafuchs

§ 18

LbVO
Hauptberufliche Tätigkeit
Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit
Stand 2010-11-19
(1)
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1.
im zweiten Einstiegsamt mindestens ein Jahr und sechs Monate,
2.
im dritten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre und
3.
im vierten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre und sechs Monate.

Bei Promotion kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit bis auf zwei Jahre gekürzt werden; dies gilt nicht, wenn das Hochschulstudium durch Promotion abgeschlossen wird.

(2)
Die hauptberufliche Tätigkeit muss
1.
nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,
2.
fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
3.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
4.
im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.

Sie kann innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden sein.

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