(1)
Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt kann auch mit der Feststellung abschließen, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(2)
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Die Prüfungsnoten „mangelhaft“ und „ungenügend“ können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
(3)
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Laufbahnprüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Prüfungsnoten nach Absatz 2 Satz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:
der Prüfungsnote nach Absatz 2 Satz 2 sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:
(4)
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) kann neben der Abschlussnote für den Vorbereitungsdienst zusätzlich auch eine relative Note ausgewiesen werden:
Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens die beiden diesem unmittelbar vorangegangenen Abschlusslehrgänge zu erfassen. Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben.
(5)
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, die Befähigung für das nächstniedrigere Einstiegsamt derselben Fachrichtung zuerkannt werden kann.