(1)
Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2)
Für die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage und des Standes der Technik im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen, auf Flugplätzen oder im Luftraum eingesetzt werden.
(3)
Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 22 bis 6 Uhr, für den Betrieb von Baustellen und Baumaschinen die Zeit von 20 bis 7 Uhr und für den Betrieb von Freizeitanlagen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen die Zeiten von 0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr.
(4)
Freizeitanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Einrichtungen und Grundstücke, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Nutzung zur Freizeitgestaltung. Soweit auf Freizeitanlagen Veranstaltungen im Freien durchgeführt werden, sind die für Veranstaltungen im Freien geltenden Vorschriften anzuwenden.
(5)
Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenkünfte, die im öffentlichen Interesse liegen. Hierzu zählen insbesondere musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen, Feste, Tanzveranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte, die der politischen Bildung, der Informationsvermittlung oder kulturellen, sportlichen, historischen, religiösen oder staatlichen Zwecken dienen. Keine Veranstaltungen in diesem Sinne sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen, die auf Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, sowie private und betriebliche Feiern.