Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt, die ihr durch dieses Gesetz übertragen worden sind, erforderlich ist.
§ 22
LImSchG BlnDatenverarbeitung
Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
Stand 2023-12-07