Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen, Geräuschen oder von Funkanlagen ausgehenden nichtionisierenden Strahlen gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, die § 22 Absatz 1 Satz 1, §§ 24, 25 Absatz 1 und 2, §§ 26, 29 Absatz 2 und § 30 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
§ 12
LImSchG BlnSonstige Immissionen
Dritter Teil Schutz vor sonstigen Immissionen, besondere Emissionsquellen
Stand 2023-12-07