Sachen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, dürfen eingezogen werden. Hierzu zählen insbesondere:
1.
Musikinstrumente,
2.
elektroakustische Übertragungs- und Verstärkeranlagen oder Teile davon,
3.
Tonwiedergabegeräte oder Teile davon,
4.
Schreckschusspistolen,
5.
elektrisch oder mit Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen oder Geräte,
6.
Baumaschinen oder Teile davon,
7.
Fahrgeschäfte oder Teile davon,
8.
mit Druckluft oder Gas betriebene Signalhörner,
9.
pyrotechnische Gegenstände.
Tiere dürfen ebenfalls eingezogen werden.