Bei der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und bei sonstigen Betätigungen sind die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu verhindern. Soweit die Entstehung oder Ausbreitung von Stäuben nicht verhindert werden können, sind sie auf ein Mindestmaß zu beschränken.
§ 13
LImSchG BlnStaub
Dritter Teil Schutz vor sonstigen Immissionen, besondere Emissionsquellen
Stand 2023-12-07