Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ausführungsvorschriften zu erlassen.
§ 18
LImSchG BlnAusführungsvorschriften
Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
Stand 2023-12-07