Die zuständige Behörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnung darf öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 16
LImSchG BlnAnordnungen
Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
Stand 2023-12-07