(1)
Soweit in anderen Vorschriften die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nicht geregelt ist, erfolgen diese nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Der zuständigen Behörde bleibt eine abschließende einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit vorbehalten. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm findet keine Anwendung auf die Ermittlung und Beurteilung der durch den Betrieb von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen.
(2)
Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder hervorgerufen werden, sind als Ausdruck natürlicher kindlicher Entfaltung im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.