Jurafuchs

§ 9

LImSchG Bln
Antragsverfahren
Zweiter Teil Schutz vor Geräuschen
Stand 2023-12-07
(1)
Die Genehmigungen nach den §§ 7 und 8 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag soll mindestens vier Wochen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden und kann anderenfalls zurückgewiesen werden.
(2)
Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Voraussetzungen der Genehmigungserteilung erforderlich sind, insbesondere eine Beschreibung des Vorhabens. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzten Frist zu ergänzen. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage von Prognosen der Geräuschimmissionen verlangen. Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, kann der Antrag zurückgewiesen werden.
(3)
Die Genehmigung darf öffentlich bekannt gegeben werden.

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