Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen von Antragsverfahren entstehen, trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Entsprechendes gilt für Anzeigeverfahren. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 2 oder 4 entstehen, trägt die nach § 19 Absatz 2 auskunftspflichtige Person, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1.
Auflagen oder Anordnungen nach diesem Gesetz oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach diesem Gesetz oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.