Tiere sind unter Beachtung der Vorschriften des Tierschutzes so zu halten, dass niemand durch die Geräusch-, Geruchs- oder Schadstoffimmissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Die Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.
§ 14
LImSchG BlnTiere
Dritter Teil Schutz vor sonstigen Immissionen, besondere Emissionsquellen
Stand 2023-12-07