Jurafuchs

§ 11

BbgMobG
Finanzierungsgrundsätze für die Radverkehrsförderung
Allgemeines
Stand 2024-02-09
(1)
Zur Finanzierung der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung der im Abschnitt 2 dieses Gesetzes genannten Regelungen mit dem Ziel der Erhöhung des Radverkehrsanteils am Modal Split auf 20 Prozent und des Fußverkehrsanteils auf 25 Prozent stellt das Land nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die dafür notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen heranzuziehen.
(2)
Das Land Brandenburg unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die Kommunen beim Bau und bei der Sanierung von Radverkehrsinfrastrukturen.

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