Die Träger der Baulast sollen bei dem Bau, Ausbau und bei der Sanierung von Radwegen, Mobilitätsstationen, Fahrradstationen und Radabstellanlagen die Belange des Einsatzes von Lastenrädern zum Transport von Personen und Gütern sowie Spezialfahrräder berücksichtigen. Lastenräder im Sinne dieses Gesetzes sind ein- oder zweispurige Fahrräder gemäß § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199 S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zum Transport von Personen und Gütern konstruiert wurden.
§ 24
BbgMobGLasten- und Spezialfahrräder
Formen der Nahmobilität und multimodale Vernetzung
Stand 2024-02-09