Jurafuchs

§ 22

BbgMobG
Fußverkehrsanlagen und Netze
Fußverkehr
Stand 2024-02-09
(1)
Die Träger der Baulast wahren und stärken die Funktion von Gehwegen und dem Fußverkehr vorbehaltenen innerörtlichen Bereichen als geschützten Raum, insbesondere für besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
(2)
Beim Neu-, Aus- und Umbau von Straßen sollen ausreichend breite, barrierefreie und zusammenhängende Gehwege bei der Straßenraumaufteilung und Straßenraumgestaltung besonders berücksichtigt werden. Dabei sollen Flächen mit Straßenbegleitgrün und sonstige Grünflächen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und zum Klimaschutz soweit wie möglich erhalten bleiben oder vergrößert werden. Innerhalb der Ortslagen sollen Rad- und Fußverkehr in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten getrennt geführt werden.
(3)
Die Träger der Baulast sollen innerhalb der Ortslagen durchgängige Fußverkehrsnetze schaffen, die den Fußverkehr direkt, sicher, komfortabel und barrierefrei führen. Dabei sollen Belange denkmalgeschützter Ortsbilder, der Stadtentwicklung und des Städtebaus berücksichtigt werden.
(4)
Die Straßenverkehrsbehörden und die Straßenbaubehörden sollen die Belange des Fußverkehrs bei der Schaltung von Lichtsignalanlagen und der Anlage und Gestaltung von Querungen gegenüber den Belangen des Kraftfahrzeug- und Radverkehrs gleichberechtigt berücksichtigen.
(5)
Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sollen über sichere und möglichst barrierefreie Fußverkehrsanlagen an das Fußverkehrsnetz angebunden sein.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →