(1)
Das Land Brandenburg setzt es sich zum Ziel, den Anteil der Wege, die von Personen mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds zurückgelegt werden, auf 60 Prozent bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Dieses Ziel soll angepasst werden, soweit das die Erreichung der in § 1 Absatz 3 genannten Klimaschutzziele erforderlich macht.
(2)
Beim Einsatz der Ressourcen der Landesverwaltung für die öffentliche Verkehrsinfrastruktur soll dem Umweltverbund Vorrang eingeräumt werden.
(3)
Bei der Planung und Entwicklung des Mobilitätsangebots ist besonderer Wert auf die Verknüpfung der Verkehrsmittel, insbesondere des Umweltverbundes untereinander und mit dem motorisierten Individualverkehr zu legen. Beim Ausbau der Ortsdurchfahrten werden die Belange des Umweltverbundes berücksichtigt.