Jurafuchs

§ 19

BbgMobG
Zustandserfassung und Mängelbeseitigung der Radverkehrsinfrastruktur
Radverkehr
Stand 2024-02-09
(1)
Eine Zustandserfassung und Bewertung der Radwege an Bundes- und Landesstraßen soll alle vier Jahre mit dem Ziel, unter anderem Schwachstellen zu beseitigen und ein einheitliches Qualitätsniveau zu erreichen, und auf der Grundlage des aktuellen Standes der Technik und Methodik zur Zustandserfassung und ‑bewertung durchgeführt werden. Eine entsprechende Anwendung für Radwege in kommunaler Baulast wird empfohlen.
(2)
Auf Grundlage der digitalen Netzaufbereitung gemäß § 20 strebt das Land die Integration einer zentralen digitalen und öffentlich zugänglichen Meldeplattform zur automatisierten Übermittlung von Mängeln der Radverkehrsinfrastruktur an die betreffenden Baulastträger in die in § 20 genannte Datenplattform an.
(3)
Das Land beseitigt Mängel an der Radverkehrsinfrastruktur in seiner Baulast so schnell wie möglich.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →