(1)
Sicherheitsaudits bezeichnen die unabhängige Prüfung aller sicherheitsrelevanten Planungsunterlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, um Sicherheitsdefizite in der Planung zu identifizieren.
(2)
Sicherheitsaudits sind bei Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen von Bundes- und Landesstraßen und anlassbezogen, insbesondere bei Unfallhäufung, durchzuführen. Für Kreis- und Gemeindestraßen wird dies empfohlen.
(3)
Die Ergebnisse der Sicherheitsaudits sind zu dokumentieren, und erkannte Sicherheitsmängel sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu beheben.