Jurafuchs

§ 21

BbgMobG
Grundsätze Fußverkehr
Fußverkehr
Stand 2024-02-09
(1)
Die Fortbewegung zu Fuß ist für die Menschen aller Altersgruppen grundlegend und verbindet alle Verkehrsmittel miteinander. Zugleich ist der Fußverkehr eine zentrale Voraussetzung für Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Freizeit und die kleinräumige Verknüpfung dieser Funktionen auf kurzen Wegen.
(2)
Fußverkehr braucht gute Verbindungen, aber auch gute Bedingungen für den Aufenthalt in den Straßen sowie auf Wegen, Plätzen und Grünflächen der Städte und Gemeinden. Die Sicherung und Entwicklung der notwendigen Voraussetzungen für den Fußverkehr erfordert ein enges Zusammenwirken der Aufgabenbereiche der Verkehrspolitik, der Stadtentwicklung, des Städtebaus und der weiteren Infrastrukturentwicklung.
(3)
Im Rahmen bestehender oder künftig zu entwickelnder Mobilitätskonzepte soll dem Fußverkehr eine größere Bedeutung eingeräumt werden.

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