(1)
Mobilität umfasst die Möglichkeit, die gewünschten Ziele zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse der Daseinsgrundfunktionen wie Wohnen, Arbeiten, Ausbilden, Versorgen und Erholen und zur gesellschaftlichen Teilhabe mittels einer zeitlich-räumlichen Ortsveränderung erreichen zu können.
(2)
Verkehr ist die physische Ortsveränderung von Personen und Gütern (realer Verkehr) einschließlich des Abstellens von Fahrzeugen und des Aufenthalts von Personen im für Verkehr gewidmeten Raum (ruhender Verkehr).
(3)
Verkehrsträger sind Schienen, Straßen, Wasser und Luft.
(4)
Verkehrsmittel sind Fahrzeuge zur Beförderung von Personen oder zum Transport von Gütern sowie der Fußverkehr.
(5)
Verkehrsinfrastruktur sind die Verkehrswege der verschiedenen Verkehrsträger und deren verkehrsmittelspezifische Nebenanlagen und Versorgungs- und Kommunikationssysteme.
(6)
Der Umweltverbund umfasst den öffentlichen Verkehr, Rad- und Fußverkehr.
(7)
Öffentlicher Personennahverkehr umfasst die Beförderung von Personen mittels Zug, S-Bahn, Straßenbahn, Omnibus oder anderen Kraftfahrzeugen im Linienverkehr.
(8)
Motorisierter Individualverkehr ist die Fortbewegung mit motorisierten Fahrzeugen, bei denen Nutzerinnen und Nutzer in der Bestimmung der Zeit und der Route der Fahrt frei sind.
(9)
Modal Split bezeichnet die Verteilung des Personenverkehrsaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel einschließlich des Fußverkehrs.
(10)
Verkehrsbedienung umfasst die wirtschaftliche, technische und rechtliche Ausgestaltung des Beförderungs- und Transportangebots.
(11)
Eingeschränkte Mobilität umfasst den Personenkreis, dessen Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Behinderung oder aufgrund anderer Umstände wie dem Mitführen eines Kinderwagens oder des Alters eingeschränkt ist.
(12)
Als fließender Verkehr gilt unabhängig von der Bewegungsart jeder in Bewegung befindliche Verkehr, auch der Rad- und Fußverkehr.
(13)
Nahmobilität bezeichnet die individuelle Mobilität über kurze Distanzen, vorzugsweise zu Fuß und mit dem Fahrrad, aber auch mit anderen nicht motorisierten Verkehrs- oder Fortbewegungsmitteln, wie insbesondere Inliner, Skater und Ähnlichem, sowie mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 ( BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199 S. 138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und mit motorisierten Krankenfahrstühlen im Sinne von § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199) in der jeweils geltenden Fassung.
(14)
Bike- und Ride-Anlagen sind Fahrradabstellanlagen an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs. Sie dienen der einfachen und sicheren Verknüpfung von Fahrrad und Bus oder Bahn für intermodale Reiseketten. Bike- und Ride-Anlagen können unterschiedlich ausgestattet sein, zum Beispiel mit einfachen Haltebügeln oder als zutrittsgesicherte, witterungsgeschützte und bewachte Anlage. Zudem können Einzelfahrradboxen, Lademöglichkeiten für E-Bikes und Pedelecs und Schließfächer bereitgestellt werden.
(15)
Park- and Ride-Anlagen (P+R) sind Pkw-Abstellanlagen an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs. Sie dienen der einfachen und sicheren Verknüpfung von Pkw und Bus oder Bahn für intermodale Reiseketten.
(16)
Mobilitätsstationen sind multimodale Verknüpfungspunkte, an denen mindestens zwei Verkehrsmittel verknüpft werden und an denen zusätzlich ein Sharing-Angebot bereitgestellt wird.
(17)
Der Erhalt von Straßen umfasst die betriebliche und bauliche Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung des Bestandes. Der Erhalt von Straßen dient der Substanzerhaltung und dem Erhalt des Gebrauchswertes inklusive der Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Straßenbenutzer. Zum Erhalt gehören keine Maßnahmen, die zu einer Kapazitätserhöhung einer Straße für den motorisierten Verkehr führen.
(18)
Der Neubau von Straßen umfasst die Verlegung von Straßen, den Bau von Ortsumgehungen und den Bau von zusätzlichen Fahrbahnen und Straßen.