Jurafuchs

§ 9

BbgMobG
Umsetzung der Ziele und landesbedeutsamen Planungen im Bereich Verkehr und Mobilität
Mobilitätsgrundsätze
Stand 2024-02-09
(1)
Die Landesverwaltung fördert die Erreichung der in diesem Gesetz geregelten Ziele sowie die Qualitäts- und Handlungsziele der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pläne, Strategien und Konzepte (Planwerke). Sie setzt die darin enthaltenen Maßnahmen um und beachtet die in diesem Gesetz enthaltenen Anforderungen, Standards und Vorgaben.
(2)
Für raumwirksame Infrastrukturvorhaben, die sich aus diesem Gesetz oder nachgeordneten Planwerken ergeben, sollen die Trassen von den Trägern der Bauleitplanung freigehalten werden.
(3)
Die für die Erstellung von sonstigen Planwerken mit Verkehrsbezug zuständigen Stellen des Landes Brandenburg berücksichtigen bei deren Aufstellung in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium
1.
die Folgen der geplanten Maßnahmen in Bezug auf Verkehrsaufkommen und ‑leistung,
2.
die daraus entstehenden Anforderungen an die Gestaltung des Verkehrssystems und der Verkehrsangebote und
3.
die Konsequenzen für die Umsetzung der Ziele, Vorgaben, Anforderungen, Standards und Maßnahmen der sich aus diesem Gesetz ergebenden Planwerke.

Sonstige Planwerke mit Verkehrsbezug im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Planungen zur Weiterentwicklung des Landes Brandenburg als national bedeutender und international wettbewerbsfähiger Wirtschafts-, Forschungs-, Hochschul- und Tourismusstandort sowie Planungen zur gemeinsamen Weiterentwicklung der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg.

(4)
Planwerke mit Auswirkungen auf benachbarte Bundesländer oder die Republik Polen sind mit diesen in geeigneter Weise abzustimmen.
(5)
Erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann alle zwei Jahre ist durch das für Verkehr zuständige Ministerium ein Fortschrittsbericht zur Umsetzung dieses Gesetzes und der daraus resultierenden Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Landtag zur Kenntnis zu geben und durch das für Verkehr zuständige Ministerium öffentlich bekannt zu machen.

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