(1)
Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Maßnahmen zur Sicherheit im Verkehr.
(2)
Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Erfassung von Gefahrenstellen in Kooperation mit der Kinderunfallkommission.
(3)
Zum Schutz des Fuß- und Radverkehrs ist, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten neuer Technologien, ein fehlerverzeihend gestaltetes Verkehrssystem im Sinne des § 1 Absatz 5 anzustreben.
(4)
Bei der Polizei werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die Kapazitäten für präventive Verkehrssicherheitsarbeit ausgebaut.