Artikel 13
Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit
Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen genießen in allen Mitgliedstaaten rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit.
Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit
Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen genießen in allen Mitgliedstaaten rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit.