Jurafuchs

Artikel 26

Parteienfinanzierungs-VO
Technische Unterstützung
KONTROLLE UND SANKTIONEN
Stand 2019-03-27
Artikel 26

Technische Unterstützung

Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, erfolgt nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.

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