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Artikel 27

Parteienfinanzierungs-VO
Sanktionen
KONTROLLE UND SANKTIONEN
Stand 2019-03-27
Artikel 27

Sanktionen

(1)

Im Einklang mit Artikel 16 beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in jedem der folgenden Fälle zur Sanktionierung aus dem Register zu löschen:

a)
wenn die betreffende Partei oder Stiftung rechtskräftig verurteilt wurde, rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung begangen zu haben;
b)
wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erfüllt;
ba)
wenn die Entscheidung zur Eintragung der jeweiligen Partei oder Stiftung auf unrichtige oder irreführenden Angaben beruht, für die die Antragstellerin verantwortlich ist, oder wenn die Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde; oder
c)
wenn das Gesuch eines Mitgliedstaats zur Löschung aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften die Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt;

(2)

Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:

a)
nicht quantifizierbare Verstöße:
b)
quantifizierbare Verstöße:

(3)

Wenn festgestellt wurde, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi aufgeführten Verstöße begangen hat, kann der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sie von weiterer finanzieller Unterstützung der Union für bis zu fünf Jahre ausschließen, beziehungsweise für bis zu zehn Jahre in Fällen eines wiederholten Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 204n der Haushaltsordnung.

(4)

Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 und 3 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt:

a)
bei nicht quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:
b)
bei quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Betrags der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen gemäß der folgenden Einteilung mit einer Höchstgrenze von 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:

Bei der Anwendung der oben aufgeführten Prozentsätze wird jede Spende und jede Zuwendung separat betrachtet.

(5)

Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung konkurrierende Verstöße gegen diese Verordnung begangen hat, wird nur die für den schwerwiegendsten Verstoß vorgesehene Sanktion verhängt, sofern in Absatz 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist.

(6)

Die in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag begrenzt, an dem der betreffende Verstoß begangen wurde, oder im Falle von fortlaufenden oder wiederholten Verstößen ab dem Datum, an dem die Verstöße beendet wurden.

(7)

Wurde eine Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 10a aufgehoben oder ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zugelassen, so überprüft die Behörde sofern alle nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden auf Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung die gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii verhängten Sanktionen.

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