Jurafuchs

Artikel 19

Parteienfinanzierungs-VO
Vergabekriterien und Aufteilung der Finanzmittel
FINANZIERUNG
Stand 2019-03-27
Artikel 19

Vergabekriterien und Aufteilung der Finanzmittel

(1)

Die verfügbaren Mittel für diejenigen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die Beiträge oder Finanzhilfen gemäß Artikel 18 erhalten, werden jährlich nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt:

10 % werden unter den begünstigten europäischen politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt;

90 % werden im Verhältnis zum Anteil der begünstigten europäischen politischen Parteien an den gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgeteilt.

Derselbe Verteilungsschlüssel wird für die Finanzierung der europäischen politischen Stiftungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer europäischen politischen Partei verwendet.

(2)

Die Aufteilung gemäß Absatz 1 erfolgt anhand der Zahl der gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am Stichtag für die Antragstellung unter Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 3 Mitglied der antragstellenden europäischen politischen Partei sind.

Ändert sich die Zahl nach diesem Datum, hat dies keine Auswirkungen auf den jeweiligen Finanzierungsanteil der europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen. Dies gilt unbeschadet der Vorschrift in Artikel 17 Absatz 1, wonach eine europäische politische Partei im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.

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