Jurafuchs

Artikel 31

Parteienfinanzierungs-VO
Unterrichtung der Bürger
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2019-03-27
Artikel 31

Unterrichtung der Bürger

Vorbehaltlich der Artikel 21 und 22 und ihrer eigenen Satzung und internen Prozesse können die europäischen politischen Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Unionsbürger über die Verbindungen zwischen nationalen politischen Parteien und Kandidaten und den betreffenden europäischen politischen Parteien zu informieren.

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