Jurafuchs

Artikel 34

Parteienfinanzierungs-VO
Anspruch auf rechtliches Gehör
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2019-03-27
Artikel 34

Anspruch auf rechtliches Gehör

Bevor die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments eine Entscheidung trifft, die sich negativ auf die Rechte einer europäischen politischen Partei, einer europäischen Stiftung, eines in Artikel 8 genannten Antragstellers oder einer in Artikel 27a genannten natürlichen Person auswirken kann, hört sie/er die Vertreter der betroffenen europäischen politischen Partei, der betroffenen europäischen politischen Stiftung, des betroffenen Antragstellers oder die betroffene natürliche Person an. Die Behörde oder das Europäische Parlament geben ordnungsgemäß die Gründe für ihre Entscheidung an.

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