Jurafuchs

Artikel 41

Parteienfinanzierungs-VO
Inkrafttreten und Anwendung
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2019-03-27
Artikel 41

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. in Kraft.

Die Kommission nimmt spätestens am 1. Juli 2015 die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte an. die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte an.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2017. Die in Artikel 6 genannte Behörde wird jedoch bis zum. Die in Artikel 6 genannte Behörde wird jedoch bis zum 1. September 2016 eingerichtet. Nach dem eingerichtet. Nach dem 1. Januar 2017 eingetragene europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Finanzierung nach dieser Verordnung lediglich für Tätigkeiten beantragen, die im Haushaltsjahr 2018 oder danach beginnen. eingetragene europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Finanzierung nach dieser Verordnung lediglich für Tätigkeiten beantragen, die im Haushaltsjahr 2018 oder danach beginnen.

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