Jurafuchs

Artikel 14

Parteienfinanzierungs-VO
Anwendbares Recht
RECHTSSTATUS EUROPÄISCHER POLITISCHER PARTEIEN UND EUROPÄISCHER POLITISCHER STIFTUNGEN
Stand 2019-03-27
Artikel 14

Anwendbares Recht

(1)

Für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ist diese Verordnung maßgebend.

(2)

In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte den in ihrem Sitzmitgliedstaat geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischen Stiftungen in anderen Mitgliedstaaten unterliegen den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten.

(3)

In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung oder in den gemäß Absatz 2 anwendbaren Bestimmungen nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen in Bezug auf die nicht erfassten Aspekte den Bestimmungen ihrer jeweiligen Satzung.

Meine Notizen

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