Jurafuchs

Artikel 38

Parteienfinanzierungs-VO
Bewertung
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2019-03-27
Artikel 38

Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht nach Anhörung der Behörde bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In dem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind. und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In dem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.

Spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Berichts des Europäischen Parlaments legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem insbesondere den Auswirkungen auf die Situation kleiner europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen Rechnung getragen wird. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

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