Jurafuchs

Artikel 22

Parteienfinanzierungs-VO
Finanzierungsverbot
FINANZIERUNG
Stand 2019-03-27
Artikel 22

Finanzierungsverbot

(1)

Ungeachtet des Artikels 21 Absatz 1 dürfen die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht nationaler Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.

(2)

Die Finanzmittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 5 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder anderen Stiftungen verwendet werden.

(3)

Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden.

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