Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von geschichtlicher Bedeutung befinden. Die in Satz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen des Landesdenkmalamtes im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung einzutragen.
§ 11
DSchG SL 2018Nutzungsbeschränkung
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
Stand 2018-06-13