Jurafuchs

§ 5

DSchG SL 2018
Erhalt und Nutzung von Baudenkmälern
Abschnitt 3 Erhalt und Nutzung; Genehmigungspflicht
Stand 2018-06-13
(1)
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Baudenkmäler zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist von der oder dem Verpflichteten glaubhaft zu machen. Sollte eine Erhaltungsmaßnahme nicht möglich sein, so ist eine Belassung zu prüfen.
(2)
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten sollen die Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung oder in einer anderen Weise nutzen, die die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet. Nutzungsänderungen sind dem Landesdenkmalamt anzuzeigen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →