In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß und der bisherigen Art und Weise erlaubt.
§ 9
DSchG SL 2018Grabungsschutzgebiet
Abschnitt 3 Erhalt und Nutzung; Genehmigungspflicht
Stand 2018-06-13