Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung. Instandsetzungsarbeiten sind genehmigungsfrei.
§ 7
DSchG SL 2018Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern
Abschnitt 3 Erhalt und Nutzung; Genehmigungspflicht
Stand 2018-06-13