(1)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesdenkmalamt tätigen Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten werden dem Landesdenkmalamt als nachgeordnete Behörde angegliedert.
(2)
Die Amtszeit der nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes berufenen Mitglieder des Landesdenkmalrats wird ohne Unterbrechung fortgeführt. Der Landesdenkmalrat tritt bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl an die Stelle eines Landesdenkmalrates nach § 25 dieses Gesetzes, soweit nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesdenkmalrates sich gegen einen Übergang dieser Form aussprechen. Im Falle der Amtsniederlegung bleibt der bisherige Landesdenkmalrat bis zur Aufnahme der Geschäfte des neu berufenen Landesdenkmalrates bestehen und nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr. Eine Neuwahl muss in diesem Fall spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, der neue Landesdenkmalrat mindestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals zusammentreten.
(3)
Die Denkmalliste nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes wird als Denkmalliste nach § 4 dieses Gesetzes weitergeführt. Die bereits erfolgten Eintragungen bleiben unverändert bestehen.
(4)
Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Denkmalbeauftragten bleiben als solche auch weiterhin berufen und nehmen die ihnen gesetzlich erteilten Aufgaben bis zur nächsten turnusmäßigen Berufung wahr.