(1)
Bei Entscheidungen über Kulturdenkmäler, die der Religionsausübung dienen, sind die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten religiösen Belange zu beachten. Erkennt das Landesdenkmalamt die geltend gemachten religiösen Belange nicht an, entscheidet die zuständige kirchliche Oberbehörde oder die entsprechende Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft im Benehmen mit der Obersten Denkmalbehörde.
(2)
Für klösterliche Verbände gilt Absatz 1 entsprechend.