Jurafuchs

§ 21

DSchG SL 2018
Denkmalbehörden
Abschnitt 7 Denkmalbehörden
Stand 2018-06-13
(1)
Oberste Denkmalbehörde ist das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium für Bildung und Kultur.
(2)
Das Landesdenkmalamt ist eine dem Ministerium nachgeordnete Behörde im Sinne des § 7 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) und durch das Gesetz vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Bei beweglichen Kulturdenkmälern, die national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind, ist das Landesarchiv die alleinige zuständige Denkmalbehörde.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →