Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch das Landesdenkmalamt zu dulden. Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Kulturdenkmals sein.
§ 12
DSchG SL 2018Duldungspflicht
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
Stand 2018-06-13