Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Katastrophenschutz und zivile Verteidigung zuständigen Ministerium zu treffen.
§ 31
DSchG SL 2018Schutz im Katastrophenfall
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-06-13