Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen Einsicht in die bei den Denkmalbehörden über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Veränderungs- und Veräußerungsanzeige§ 15 Vorkaufsrecht →