Jurafuchs

§ 4

DSchG SL 2018
Denkmalliste
Abschnitt 2 Schutzbestimmungen
Stand 2018-06-13
(1)
Beim Landesdenkmalamt wird eine Denkmalliste geführt, in die die Kulturdenkmäler getrennt nach beweglichen Kulturdenkmälern, Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden. Die Denkmalliste enthält auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete.
(2)
Die Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern und deren Löschung erfolgt nach Anhörung des Landesdenkmalrates und der betroffenen Gemeinde. Die Eintragung ist, sofern nicht die gesamte Sache Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfassten Teile räumlich und gegenständlich abzugrenzen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind vor der Eintragung unter Darlegung der fachlichen Gründe anzuhören und von der Eintragung sowie deren Löschung zu unterrichten. Anhörung und Unterrichtung dürfen nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.
(3)
Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen und in geeigneter Weise elektronisch bereitzustellen. Die Fortschreibungen sind spätestens ein halbes Jahr nach deren Eintragung bekannt zu machen und in geeigneter Weise elektronisch bereitzustellen. Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit.

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