Jurafuchs

§ 29

DSchG SL 2018
Grundrechtseinschränkung
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-06-13
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 2 der Saarländischen Verfassung) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 18 der Saarländischen Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →