Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
§ 11
SGB 1Leistungsarten
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Stand 2026-05-06