Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.
§ 8
SGB 1Kinder- und Jugendhilfe
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Stand 2026-05-06